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    Haftung   Rahmenbedingungen  
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gelber Bulletpunkt    Ich bemühe mich, für meine KlientInnen ein genauso redlicher Berater zu sein, wie man z.B. von einem Anwalt erwarten würde. Ich lehne Aufträge ab, wenn ich nicht sicher bin, dass meine Kompetenz dafür ausreicht. Ich warne Sie über mögliche Risiken oder Unsicherheiten. Ich verpflichte mich zur Verschwiegenheit und gebe diese Verpflichtung an alle Personen weiter, die Ihre Dokumente sehen und/oder bearbeiten. Ich habe eine Betriebshaftpflichtversicherung.

gelber Bulletpunkt   §1299 ABGB:
"Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten..."

gelber Bulletpunkt   Der in diesem Paragrafen festgelegte Haftungsmaßstab wird Sachverständigenhaftung genannt. Diese trifft aber nicht nur g'studierte ExpertInnen, die wir uns vielleicht auf Anhieb unter "Sachverständige" vorstellen, sondern einfach alle Personen, denen, weil sie vorgeben dafür die nötige Kompetenz zu besitzen, die Durchführung bestimmter Arbeiten anvertraut wird. Wenn ich eine Leistung verspreche, die einer Berufsgruppe zuzurechnen ist, dann muss ich nach Maßgabe der typischen Fähigkeiten dieses Berufsstandes arbeiten – egal, ob ich eine dafür einschlägige Qualifikation besitze oder nicht, und auch egal, ob ich die Arbeit entgeltlich oder unentgeltlich durchführe. Was ich verspreche, muss ich halten – so einfach ist das Grundprinzip.

gelber Bulletpunkt   Im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://www.ris.bka.gv.at) habe ich einen Fall gefunden, der, glaube ich, diese Prinzipien gut illustriert (OGH 9Ob98/06m). Es geht darin um die Wahl einer bestimmten Ausführung eines Hausdachs, das sich in der Folge als untauglich erwiesen hatte. Folgende Punkte finde ich interessant:
 • Der Beklagte, ein "planender Baumeister", haftet für seine Planungsleistungen genauso wie ein/e ArchitektIn; wie oben angeführt, ist also seine Qualifikation für die Haftungsfrage unerheblich.
 • Es wird als wichtig erachtet, ob der Beklagte seine Klientin darüber aufgeklärt hat, dass er selbst keine direkten Erfahrungen mit dem ausgewählten Produkt hatte.
 • Es wird auch als wichtig angesehen, genau festzustellen, ob der Beklagte sich ausreichend, auch aus vom Hersteller unabhängigen Quellen, über den Stand der Technik informiert hat.
 • Die Frage wird gestellt, ob er seine Informationen über das Produkt der Klientin gegenüber als seine eigene Beurteilung dargestellt hat, oder klar gemacht hat, dass er die Behauptungen aus dieser und jener Quelle weitergibt. Da wird also ein Bild der redlichen und sorgfältigen Beratung gezeichnet, bei der es für den/die DienstleisterIn kein Gesichtsverlust bedeutet, die Grenzen seiner/ihrer Kompetenz oder etwaige Unsicherheiten oder Risiken aufzuzeigen.
 • Um jetzt zu den ÜbersetzerInnen zu kommen: wir sind nicht in engeren Sinne "Sachverständige" für jedes Fachgebiet, in dem wir etwas übersetzen. Ich kann etwas über Pulverabscheider übersetzen, aber wenn es einmal wegen eines mangelhaft funktionierenden Abscheiders zum Prozess kommt, wird das Gericht nicht mich bestellen, um über die korrekte Spezifikation und Montage einer solchen Anlage zu befinden.

gelber Bulletpunkt   Sehr wohl sind wir aber als Sachverständige für die übersetzerische Tätigkeit anzusehen. Das heißt, dass ein/e ÜbersetzerIn sich in jedem Fall das nötige Wissen beschaffen muss, um eine fachlich–inhaltlich korrekte Übersetzung herzustellen. Der "nicht gewöhnliche Fleiß" der ÜbersetzerInnen sehe ich also besonders im Bereich der Recherche. Um aufs Beispiel zurückzukommen: ein/e ÜbersetzerIn, der/die sich ausreichend für Texte über Pulverabscheider vorbereitet hat, müsste jedenfalls den eben erwähnten (hypothetischen) Prozess ohne Probleme verfolgen können.

gelber Bulletpunkt   Woran könnte sich eine Definition der "typischen Fähigkeiten des Berufsstandes" für ÜbersetzerInnen orientieren? Vielleicht daran:
 • An den Inhalten des Übersetzer–Studiums
 • An der ÖNORM EN 15308 "Übersetzungs–Dienstleistungen – Dienstleistungsanforderungen"
 • An der Berufs– und Ehrenordnung (samt Anhang) von Universitas, dem Österreichischen Übersetzer– und Dolmetscherverband.

gelber Bulletpunkt   Wer Übersetzungen für andere Leute macht, sollte also bereit sein, seine/ihre Arbeit an diesen Maßstäben messen zu lassen.



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